Später in derselben Einvernahme sagte es aus, die Haarlängen der Personen Nr. 1, 2 und 8 passten nicht (Einvernahme Opfer vom 13. November 2025 Z. 207 f.). Zwar nannte das Opfer den Beschwerdeführer beim ersten Fotobogen, distanzierte sich allerdings bei der Konfrontation mit beiden Fotodokumentationen von dieser ersten Aussage und nannte zwei andere Personen als mögliche Täter, wobei die Sicherheit gemäss Opfer nur lediglich 60% beträgt.