Dabei ist anzumerken, dass es sich bei der Nr. 8 der beiden Bögen um den Beschwerdeführer handelt. Bei der parteiöffentlichen Einvernahme vom 13. November 2025 (mithin rund eine Woche nach dem Ereignis) sagte das Opfer zur Fotovorweisung aus, es habe eigentlich die Person Nr. 8 ausgeschlossen, weil diese ihn von der Statur her zu gross gedünkt habe. Es habe sich damals korrigiert und auf die Personen Nr. 4, 5 und 6 verwiesen (Einvernahme Opfer vom 13. November 2025 Z. 138-140). Später in derselben Einvernahme sagte es aus, die Haarlängen der Personen Nr. 1, 2 und 8 passten nicht (Einvernahme Opfer vom 13. November 2025 Z. 207 f.).