Zunächst sind in diesem Zusammenhang die Aussagen des Opfers relevant. Bei der ersten polizeilichen Einvernahme vom 7. November 2025 unmittelbar nach dem Tatgeschehen sagte es aus, es glaube schon, dass es den Täter auf einer Fotovorweisung wiedererkennen könnte (Einvernahme Opfer vom 7. November 2025 Z. 85). Am selben Tag wurden ihm zwei Fotodokumentationen vorgelegt, eine mit Gesichtsausschnitten und eine mit Ganzkörperfotos. Dem entsprechenden Einvernahmeprotokoll ist Folgendes zu entnehmen: F: Erkennen Sie auf den Fotos (Bogen 202511002604-6694991-1) eine oder mehrere Personen, welche am Raub vom 07.11.2025 ca. 02.45 beteiligt war?