Deliktsgut wie der erbeutete Schmuck stelle ein gängiges Tauschmittel für Betäubungsmittel dar. Im Übrigen ergebe sich der Tatverdacht auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit I.________ nur wenige Stunden nach der Tat in einem Keller schlafend von der Polizei angehalten worden sei. Im Keller sei zudem verschiedener Schmuck, darunter auch mehrere Halsketten, sicherge-