dem Opfer hätten alle drei Täter eine Kopfbedeckung getragen, was die Wiedererkennung durch das Opfer auf einem Foto erschwere. Die Aussagen des Opfers zu den Haaren der unbekannten Täterschaft müssten in diesem Zusammenhang gewürdigt werden. Zum fehlenden Deliktsgut in den Effekten des Beschwerdeführers wird angemerkt, bei diesem sei 15 Gramm Haschisch sichergestellt worden und er habe gemäss eigener Aussage insgesamt 25 Gramm gekauft. Deliktsgut wie der erbeutete Schmuck stelle ein gängiges Tauschmittel für Betäubungsmittel dar.