Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer wenige Stunden nach dem Raub ca. 1 km Luftlinie entfernt vom Tatort angehalten worden sei, genüge mit Sicherheit nicht zur Begründung eines dringenden Tatverdachts, zumal die Tat im Zentrum der Stadt E.________ (Ortschaft) verübt worden sei und sich damit unzählige Personen im Tatzeitraum in diesem Gebiet aufgehalten hätten. 6.4 Mit Stellungnahme vom 24. November 2025 entgegnet die Staatsanwaltschaft, gemäss dem Opfer hätten alle drei Täter eine Kopfbedeckung getragen, was die Wiedererkennung durch das Opfer auf einem Foto erschwere.