Weitergehende wirkliche Belastungstatsachen seien den Haftakten nicht zu entnehmen. Inwiefern das in den Effekten des Beschwerdeführers sichergestellte pinkfarbene Messer einen irgendwie gearteten Tatbezug haben solle, sei unklar. Zudem sei die entwendete auffällige Halskette nicht in den Effekten des Beschwerdeführers aufgefunden worden. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer wenige Stunden nach dem Raub ca. 1 km Luftlinie entfernt vom Tatort angehalten worden sei, genüge mit Sicherheit nicht zur Begründung eines dringenden Tatverdachts, zumal die Tat im Zentrum der Stadt E.___