4-6 (Anmerkung der Kammer: der Fotodokumentation) genannt hätte. Insbesondere nach der am 13. November 2025 erfolgten Aussage des Opfers, welche der Vorinstanz im Entscheidzeitpunkt im Übrigen noch nicht bekannt gewesen sei, lasse sich die dahingehende Ansicht der Vorinstanz nicht mehr halten, dass hier eine Identifikation des Beschwerdeführers erfolgt sei. Der Geschädigte habe im Rahmen der parteiöffentlichen Befragung den Beschwerdeführer als Täter gerade ausgeschlossen. Weitergehende wirkliche Belastungstatsachen seien den Haftakten nicht zu entnehmen.