Anders sei es nicht zu verstehen, dass das Opfer nach Vorlage beider Fotodokumentationen den Beschwerdeführer nicht mehr nenne und damit als Täter zumindest indirekt ausschliesse. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass das Opfer in der parteiöffentlichen polizeilichen Befragung vom 13. November 2025 ausgesagt habe, dass er die Nr. 8 (Beschwerdeführer) anlässlich der letzten Befragung ausgeschlossen und lediglich die Nrn. 4-6 (Anmerkung der Kammer: der Fotodokumentation) genannt hätte.