6.3 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts in Bezug auf den vorgeworfenen Raub. Er macht geltend, aus den Aussagen des Opfers ergebe sich entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid eindeutig, dass das Opfer den Beschwerdeführer schlussendlich weder erkannt noch identifiziert habe. Anders sei es nicht zu verstehen, dass das Opfer nach Vorlage beider Fotodokumentationen den Beschwerdeführer nicht mehr nenne und damit als Täter zumindest indirekt ausschliesse.