(Strasse), zum Nachteil von F.________, ist mit der Verteidigung einig zu gehen, wonach das Opfer den Beschuldigten einzig auf der Gesichts-Fotodokumentation als möglichen Täter einer Zweiertäterschaft bezeichnete, nicht aber auf der Ganzkörper-Fotodokumentation und es schliesslich zwei andere Personen als mögliche Täter bezeichnete. Allerdings erklärte das Opfer ebenfalls, dass