4. Dem Beschwerdeführer wird einerseits vorgeworfen, gemeinsam mit einem oder zwei Mittätern in der Nacht vom 6. auf den 7. November 2025 in E.________ (Ortschaft) einen Raubüberfall zum Nachteil von F.________ begangen zu haben. Andererseits soll der Beschwerdeführer sich der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht haben, indem er sich Zutritt zu einem leerstehenden Gebäude an der G.________ (Strasse) in E.________ (Ortschaft) verschafft haben soll, wo er am Morgen des 7. Novembers 2025 von der Polizei angehalten wurde.