Des Weiteren reichte die Staatsanwaltschaft am 3. Dezember 2025 ein Protokoll der Einvernahme des Beschuldigten vom 28. November 2025 ein. Da diese Dokumente den Vorakten KZM 25 2323 nicht zu entnehmen und teilweise erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid entstanden sind, handelt es sich dabei um Noven.