Ebenfalls am 25. November 2025 reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen ein. Am 28. November 2025 reichten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschwerdeführer (erneut) abschliessende Bemerkungen ein. Diese wurden mit Verfügung vom 1. Dezember 2025 den Parteien wechselseitig zugestellt und Gelegenheit für allfällige weitere abschliessende Bemerkungen gegeben. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 verzichtete der Beschwerdeführer auf weitere Ausführungen. Mit Eingabe