Mit Stellungnahme vom 24. November 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen und der Beschuldigte in Untersuchungshaft zu belassen. Mit Verfügung vom 25. November 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis von der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft bzw. vom entsprechenden Verzicht der Vorinstanz. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und gab den Parteien Gelegenheit für allfällige Schlussbemerkungen. Ebenfalls am 25. November 2025 reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen ein.