Am 18. November 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab dem Zwangsmassnahmengericht und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 19. November 2025 reichte die Vorinstanz die Vorakten KZM 25 2323 ein. Gleichzeitig gab sie bekannt, dass sie unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme verzichtet. Mit Stellungnahme vom 24. November 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen und der Beschuldigte in Untersuchungshaft zu belassen.