Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 548 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 (in Betrieb bis 31.12.2025) obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Rubli Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Raubes, Sachbeschädigung, Hausfriedens- bruchs etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 14. November 2025 (KZM 25 2323) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfah- ren (BM 25 36667) wegen Raubes, begangen in der Zeit vom 6. auf den 7. No- vember 2025 gemeinsam mit einem oder zwei Mittätern an der D.________ (Stras- se) in E.________ (Ortschaft) zum Nachteil von F.________ (nachfolgend: Opfer), sowie weiterer Delikte (Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch sowie Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz [BetmG; SR 812.121] und gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG; SR 142.20]). Am 8. November 2025 ord- nete die vormals für das Verfahren zuständige Regionale Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) die Untersuchungshaft des Be- schwerdeführers für die Dauer von sieben Tagen bis zum 15. November 2025 an (BM-25-1530). Am 11. November 2025 übernahm die Staatsanwaltschaft infolge der zwischenzeitlich vom Kantonsspital Aarau festgestellten Volljährigkeit des Be- schuldigten zum Tatzeitpunkt das Strafverfahren von der Jugendanwaltschaft. Mit Entscheid KZM 25 2323 vom 14. November 2025 verlängerte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz) die Untersuchungshaft um sechs Wochen bzw. bis zum 26. Dezember 2025. Da- gegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 17. November 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) und beantragte: 1. Der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (nachstehend ZMG) vom 14. No- vember 2025 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Am 18. November 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab dem Zwangsmassnahmengericht und der Generalstaatsanwaltschaft Ge- legenheit zur Stellungnahme. Am 19. November 2025 reichte die Vorinstanz die Vorakten KZM 25 2323 ein. Gleichzeitig gab sie bekannt, dass sie unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme verzich- tet. Mit Stellungnahme vom 24. November 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen und der Beschuldigte in Untersuchungshaft zu belassen. Mit Verfügung vom 25. November 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis von der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft bzw. vom entsprechenden Verzicht der Vorinstanz. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und gab den Parteien Gelegenheit für allfällige Schlussbemerkungen. Ebenfalls am 25. Novem- ber 2025 reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen ein. Am 28. Novem- ber 2025 reichten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschwerdeführer (erneut) abschliessende Bemerkungen ein. Diese wurden mit Verfügung vom 1. Dezember 2025 den Parteien wechselseitig zugestellt und Gelegenheit für allfäl- lige weitere abschliessende Bemerkungen gegeben. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 verzichtete der Beschwerdeführer auf weitere Ausführungen. Mit Eingabe 2 vom 3. Dezember 2025 reichte die Staatsanwaltschaft erneut abschliessende Be- merkungen ein. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2025 (Eingang Beschwerdekam- mer: 8. Dezember 2025) verzichtete der Beschwerdeführer auf weitere Schlussbe- merkungen. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Verlängerung der Untersu- chungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zu- ständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersu- chungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Mit der Beschwerde vom 17. November 2025 reichte der Beschwerdeführer das Protokoll der parteiöffentlichen Einvernahme des Opfers vom 13. November 2025 ein. Die Staatsanwaltschaft reichte mit Stellungnahme vom 24. November 2025 dasselbe Einvernahmeprotokoll sowie den Anzeigerapport vom 14. November 2025, eine Aktennotiz vom 20. November 2025 und ein E-Mail der Kantonspolizei Bern vom 21. November 2025 ein. Des Weiteren reichte die Staatsanwaltschaft am 3. Dezember 2025 ein Protokoll der Einvernahme des Beschuldigten vom 28. No- vember 2025 ein. Da diese Dokumente den Vorakten KZM 25 2323 nicht zu ent- nehmen und teilweise erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid entstanden sind, handelt es sich dabei um Noven. Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6). Im Beschwerdeverfahren erhielten die Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu den eingereich- ten Unterlagen zu äussern, so dass das rechtliche Gehör gewahrt ist. 4. Dem Beschwerdeführer wird einerseits vorgeworfen, gemeinsam mit einem oder zwei Mittätern in der Nacht vom 6. auf den 7. November 2025 in E.________ (Orts- chaft) einen Raubüberfall zum Nachteil von F.________ begangen zu haben. An- dererseits soll der Beschwerdeführer sich der Sachbeschädigung und des Haus- friedensbruchs schuldig gemacht haben, indem er sich Zutritt zu einem leerstehen- den Gebäude an der G.________ (Strasse) in E.________ (Ortschaft) verschafft haben soll, wo er am Morgen des 7. Novembers 2025 von der Polizei angehalten wurde. Hinzu kommen angebliche Widerhandlungen gegen das BetmG durch Be- sitz und Konsum von Haschisch sowie Widerhandlungen gegen das AIG (nament- lich Einreise ohne gültiges Ausweispapier und/oder ohne Visum sowie rechtswidri- ger Aufenthalt). Schliesslich wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, zwischen dem 8. und 10. Oktober 2023 an einem Fahrzeugeinbruchdiebstahl in ein Wohn- mobil in H.________ (Ortschaft) beteiligt gewesen zu sein. 3 5. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Fall ei- ner rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfül- len (Art. 237 Abs. 1 StPO). 6. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 6.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten- der und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Per- son daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines drin- genden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungs- verfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigent- liches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesge- richts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersu- chung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durch- führung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verur- teilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundes- gerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2; 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2). 6.2 Die Vorinstanz begründete den dringenden Tatverdacht hinsichtlich des Raubsach- verhalts im angefochtenen Haftverlängerungsentscheid KZM 25 2323 vom 14. No- vember 2025 wie folgt (E. 2.1. des Entscheids): Hinsichtlich des Raubsachverhalts in der Nacht auf 7. November 2025 in E.________ (Ortschaft), D.________ (Strasse), zum Nachteil von F.________, ist mit der Verteidigung einig zu gehen, wonach das Opfer den Beschuldigten einzig auf der Gesichts-Fotodokumentation als möglichen Täter einer Zweiertäterschaft bezeichnete, nicht aber auf der Ganzkörper-Fotodokumentation und es schliesslich zwei andere Personen als mögliche Täter bezeichnete. Allerdings erklärte das Opfer ebenfalls, dass 4 es zur Tatzeit sehr dunkel gewesen sei und es sich lediglich «so zu 60%» sicher sei, dass es diese beiden Personen gewesen seien. Bereits zuvor gab das Opfer ein Signalement der Täterschaft ab, die schliesslich zur Anhaltung des Beschuldigten führte. Die Anhaltung des Beschuldigten war zudem recht zeit- und ortnah zur Tat. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstandes, dass es auf- grund der Lichtverhältnisse und der Ausnahmesituation, in welcher sich ein Raubopfer regelmässig befinden dürfte, nachvollziehbar erscheint, wenn ein Opfer die Täterschaft nicht zu 100 Prozent be- zeichnen kann, das vorliegende Opfer den Beschuldigten dennoch zunächst unter zwölf Alternativen als möglichen Raub-Beteiligten bezeichnete, ist dennoch von einem genügend dringenden Tatver- dacht auszugehen. 6.3 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts in Bezug auf den vorgeworfenen Raub. Er macht geltend, aus den Aussagen des Op- fers ergebe sich entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid eindeu- tig, dass das Opfer den Beschwerdeführer schlussendlich weder erkannt noch identifiziert habe. Anders sei es nicht zu verstehen, dass das Opfer nach Vorlage beider Fotodokumentationen den Beschwerdeführer nicht mehr nenne und damit als Täter zumindest indirekt ausschliesse. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass das Opfer in der parteiöffentlichen polizeilichen Befragung vom 13. November 2025 ausgesagt habe, dass er die Nr. 8 (Beschwerdeführer) anlässlich der letzten Befra- gung ausgeschlossen und lediglich die Nrn. 4-6 (Anmerkung der Kammer: der Fo- todokumentation) genannt hätte. Insbesondere nach der am 13. November 2025 erfolgten Aussage des Opfers, welche der Vorinstanz im Entscheidzeitpunkt im Üb- rigen noch nicht bekannt gewesen sei, lasse sich die dahingehende Ansicht der Vorinstanz nicht mehr halten, dass hier eine Identifikation des Beschwerdeführers erfolgt sei. Der Geschädigte habe im Rahmen der parteiöffentlichen Befragung den Beschwerdeführer als Täter gerade ausgeschlossen. Weitergehende wirkliche Be- lastungstatsachen seien den Haftakten nicht zu entnehmen. Inwiefern das in den Effekten des Beschwerdeführers sichergestellte pinkfarbene Messer einen irgend- wie gearteten Tatbezug haben solle, sei unklar. Zudem sei die entwendete auffälli- ge Halskette nicht in den Effekten des Beschwerdeführers aufgefunden worden. Al- lein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer wenige Stunden nach dem Raub ca. 1 km Luftlinie entfernt vom Tatort angehalten worden sei, genüge mit Sicherheit nicht zur Begründung eines dringenden Tatverdachts, zumal die Tat im Zentrum der Stadt E.________ (Ortschaft) verübt worden sei und sich damit unzählige Per- sonen im Tatzeitraum in diesem Gebiet aufgehalten hätten. 6.4 Mit Stellungnahme vom 24. November 2025 entgegnet die Staatsanwaltschaft, gemäss dem Opfer hätten alle drei Täter eine Kopfbedeckung getragen, was die Wiedererkennung durch das Opfer auf einem Foto erschwere. Die Aussagen des Opfers zu den Haaren der unbekannten Täterschaft müssten in diesem Zusam- menhang gewürdigt werden. Zum fehlenden Deliktsgut in den Effekten des Be- schwerdeführers wird angemerkt, bei diesem sei 15 Gramm Haschisch sicherge- stellt worden und er habe gemäss eigener Aussage insgesamt 25 Gramm gekauft. Deliktsgut wie der erbeutete Schmuck stelle ein gängiges Tauschmittel für Betäu- bungsmittel dar. Im Übrigen ergebe sich der Tatverdacht auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit I.________ nur wenige Stunden nach der Tat in einem Keller schlafend von der Polizei angehalten worden sei. Im Keller sei zudem verschiedener Schmuck, darunter auch mehrere Halsketten, sicherge- 5 stellt worden. Weiter würden die eingeleiteten Ermittlungen den bestehenden Tat- verdacht bestätigen oder widerlegen; insbesondere seien durch die Analyse der Mobiltelefone der tatverdächtigen Personen relevante Erkenntnisse gerade zum Aufenthaltsort zur Tatzeit zu erwarten. 6.5 Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob sich aus den relevanten Haftakten genügend Hinweise für einen dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer hinsicht- lich des vorgeworfenen Raubes ergeben. 6.5.1 Zunächst sind in diesem Zusammenhang die Aussagen des Opfers relevant. Bei der ersten polizeilichen Einvernahme vom 7. November 2025 unmittelbar nach dem Tatgeschehen sagte es aus, es glaube schon, dass es den Täter auf einer Foto- vorweisung wiedererkennen könnte (Einvernahme Opfer vom 7. November 2025 Z. 85). Am selben Tag wurden ihm zwei Fotodokumentationen vorgelegt, eine mit Gesichtsausschnitten und eine mit Ganzkörperfotos. Dem entsprechenden Einver- nahmeprotokoll ist Folgendes zu entnehmen: F: Erkennen Sie auf den Fotos (Bogen 202511002604-6694991-1) eine oder mehrere Personen, wel- che am Raub vom 07.11.2025 ca. 02.45 beteiligt war? (verbal: Fotos der Gesichter werden vorgelegt.) A: Es war sehr dunkel. Nr. 8 und Nr. 6. Dem Typen mit dem Messer habe ich nicht lange ins Gesicht geschaut. F: Erkennen Sie auf dem zweiten Bogen einen oder mehrere Täter? (verbal: Gesamtkörper-Fotos werden vorgelegt.) A: Ich erhalte ein bedrückendes Gefühl bei der Nr. 4 und Nr. 6. F: Nun sehen Sie beide Fotobögen. Was sagen Sie dazu? A: Das Gefühl von Nr. 4 und 6 verstärkt sich. Es ist schwierig, der Typ, welcher mich angesprochen hatte, trug vermutlich eine Kopfbedeckung. Aber so ca. 60% bin ich mir sicher bei den Beiden. Dabei ist anzumerken, dass es sich bei der Nr. 8 der beiden Bögen um den Be- schwerdeführer handelt. Bei der parteiöffentlichen Einvernahme vom 13. November 2025 (mithin rund eine Woche nach dem Ereignis) sagte das Opfer zur Fotovorwei- sung aus, es habe eigentlich die Person Nr. 8 ausgeschlossen, weil diese ihn von der Statur her zu gross gedünkt habe. Es habe sich damals korrigiert und auf die Personen Nr. 4, 5 und 6 verwiesen (Einvernahme Opfer vom 13. November 2025 Z. 138-140). Später in derselben Einvernahme sagte es aus, die Haarlängen der Personen Nr. 1, 2 und 8 passten nicht (Einvernahme Opfer vom 13. November 2025 Z. 207 f.). Zwar nannte das Opfer den Beschwerdeführer beim ersten Foto- bogen, distanzierte sich allerdings bei der Konfrontation mit beiden Fotodokumen- tationen von dieser ersten Aussage und nannte zwei andere Personen als mögli- che Täter, wobei die Sicherheit gemäss Opfer nur lediglich 60% beträgt. Diese nur eingeschränkte Sicherheit ist zwar anhand der tatsächlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Raubüberfalls (schlechte Lichtverhältnisse, dynamisches Gesche- hen, Alkoholisierung des Opfers [vgl. Einvernahme Opfer vom 7. November 2025 Z. 35]) nachvollziehbar, allerdings lässt sich daraus kein dringender Tatverdacht gegen eine vom Opfer nicht primär beschuldigte Person ableiten. Entgegen der Vorinstanz kann vom Aussageverhalten des Opfers nicht auf einen dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer geschlossen werden, zumal das Opfer bei seiner der Vorinstanz noch nicht verfügbaren zweiten Einvernahme vom 13. 6 November 2025 den Beschwerdeführer als Täter faktisch ausschloss, indem er aufgrund mehrerer Attribute (Statur, Haare) zum Schluss kam, dieser passe nicht. In diesem Zusammenhang ist auch auf den polizeilichen Anzeigerapport vom 14. November 2025 zu verweisen, worin ebenfalls festgehalten wird, der Beschwerde- führer habe nicht zweifelsfrei als Täter identifiziert werden können, insbesondere stimme die Grösse des Beschwerdeführers nicht mit der Signalementsangabe vom Opfer überein (Anzeigerapport vom 14. November 2025 S. 5 unten). 6.5.2 Mit dem Beschwerdeführer sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, welche geeignet wären, einen dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer be- züglich des Raubes zu begründen. Zwar wurden in den Effekten des Beschwerde- führers zwei Messer (zum einen mit holzigem Griff und goldener Farbe, zum ande- ren pinkfarben) sichergestellt, wobei der Beschwerdeführer nur das pinkfarbene als seines anerkennt (Einvernahme Beschwerdeführer vom 7. November 2025 Z. 273 und 288). Keines davon passt allerdings auf die (sehr vage) Beschreibung des Op- fers, das sich im Übrigen nicht einmal sicher ist, dass der «spitze Gegenstand», mit welchem er bedroht worden sein soll, tatsächlich ein Messer gewesen ist (Einver- nahme Opfer vom 13. November 2025 Z. 304 und 312). Des Weiteren wurden in den Effekten des Beschwerdeführers bei seiner Anhaltung zwar diverse Schmucks- tücke sichergestellt (vgl. Vorhalte Einvernahme Beschwerdeführer vom 7. Novem- ber 2025 Z. 160 ff.), eine Halskette, wie sie vom Opfer beschrieben wurde («einfa- che, schmale Goldhalskette mit einem Schlangenanhänger mit Rubinaugen»; vgl. Einvernahme Opfer vom 13. November 2025 Z. 487-489), ist indessen darunter nicht zu finden. Dass sich der Beschwerdeführer innert der wenigen Stunden zwi- schen dem angeblichen Raubüberfall und seiner Anhaltung der fraglichen Gold- halskette bereits entledigt oder diese – wie die Staatsanwaltschaft implizit vorge- bracht – gegen Betäubungsmittel eingetauscht haben könnte, erscheint zwar nicht ausgeschlossen, ändert aber nichts daran, dass das Fehlen des Deliktsguts in den Effekten des Beschwerdeführers als Entlastungsindiz gewertet werden muss. Schliesslich gilt es zu würdigen, dass sich der Beschwerdeführer gemäss eigener Aussage zur Tatzeit im Nachtklub «J.________» aufgehalten haben und dies mit dem Stempel an seinem Handgelenk belegen will (Einvernahme Beschwerdeführer vom 7. November 2025 Z. 35 ff.). Wie es sich damit genau verhält, kann – jeden- falls derzeit – offenblieben. In örtlicher Hinsicht passt die Anwesenheit im «J.________» jedenfalls zur Anhaltung an der G.________ (Strasse), welche zwar rund 1.4 km entfernt, jedoch vom Stadtzentrum aus gesehen in derselben Richtung liegt. 6.5.3 Nach dem Gesagten lassen sich den Haftakten keine Umstände entnehmen, die hinsichtlich des Raubsachverhalts einen dringenden Tatverdacht gegen den Be- schwerdeführer begründen könnten. Allein die Tatsache, dass er einigermassen auf das Signalement des Täters passt und am Morgen nach dem angeblichen Raubüberfall rund 2.3 km vom Tatort entfernt angehalten werden konnte, reicht nicht aus, um einen dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer zu be- gründen. Soweit die Staatsanwaltschaft ausführt, die eingeleiteten Ermittlungen, namentlich die Analyse der Mobiltelefone der tatverdächtigen Personen und der Spurenträger von der Kleidung des Opfers und dem sichergestellten Rucksack, würden den Tatverdacht bestätigen oder widerlegen, mag dies zutreffen, ist jedoch 7 ebenfalls nicht geeignet, im aktuellen Ermittlungsstadium einen hinreichend drin- genden Tatverdacht zu begründen. 6.6 Hinsichtlich der weiteren dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte gilt es zu differenzieren: Mit der Vorinstanz ergibt sich ein dringender Tatverdacht bezüglich Hausfriedensbruchs, begangen an der G.________ (Strasse) in E.________ (Orts- chaft), bereits dadurch, dass der Beschwerdeführer in eben dieser leerstehenden Liegenschaft am Morgen des 7. Novembers 2025 von der Polizei angehalten wur- de. Der Beschwerdeführer zeigte sich diesbezüglich denn auch geständig (Einver- nahme Beschwerdeführer vom 7. November 2025 Z. 60 ff.) und die Verteidigung bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nicht. Dasselbe gilt hin- sichtlich der vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das AIG. Hier ergibt sich – wie die Vorinstanz zu Recht erwog – der dringende Tatverdacht der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthaltes durch den Umstand, dass der Be- schuldigte in die Schweiz einreiste und sich hier aufhält, ohne über das für maure- tanische Staatsangehörige notwendige Visum zu verfügen (vgl. dazu auch den po- lizeilichen Anzeigerapport vom 6. November 2025 und die Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 22. Oktober 2025). Ebenso ergibt sich ein dringender Tat- verdacht hinsichtlich des vorgeworfenen Einbruchs in ein Wohnmobil im Jahr 2023 daraus, dass das DNA-Profil des Beschuldigten mit der am Tatort gesicherten DNA-Spur übereinstimmt (vgl. Vorhalt Einvernahme Beschwerdeführer vom 28. November 2025 Z. 91 ff.). Demgegenüber sind mit der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer den Haftakten nicht genügend Hinweise für die Begründung eines dringenden Tatverdachts der Sachbeschädigung zu entnehmen. Ausser einem indirekten Vorhalt, wonach im Gebäude, in welchem der Beschwerdeführer angehalten wurde, ein Fenster be- schädigt worden sei (Einvernahme Beschwerdeführer vom 7. November 2025 Z. 132 ff.), findet sich diesbezüglich nichts in den Akten. Damit bleibt unklar, was dem Beschwerdeführer unter diesem Titel konkret zum Vorwurf gemacht werden soll. Mit der Verteidigung ergibt sich rein aus der Tatsache, dass der Beschwerde- führer in einer ihm fremden Liegenschaft angehalten wurde, noch kein Verdacht auf eine Sachbeschädigung, da es sich um ein leerstehendes Gebäude handelte und sich der Beschwerdeführer deshalb möglicherweise auch ohne eine Sachbeschä- digung Zutritt zu diesem verschafft haben konnte. Bezeichnenderweise ist weder in der Eröffnungsverfügung der Jugendanwaltschaft noch im Haftanordnungsent- scheid der Jugendanwaltschaft vom 8. November 2025 von einer Sachbeschädi- gung die Rede. Der Verweis der Staatsanwaltschaft auf diesbezüglich noch ausstehende Ermittlungen ist offensichtlich unbehilflich. Die dem Beschwerdeführer ansonsten vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz und Konsum von Haschisch sind für die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Haftverlängerung nicht relevant, da es sich lediglich um Übertretungen handelt (Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 103 Schwei- zerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]). 6.7 Zusammengefasst besteht gegen den Beschwerdeführer ein dringender Tatver- dacht bezüglich des Hausfriedensbruchs, der Widerhandlungen gegen das AIG 8 und des Einbruchdiebstahls, nicht jedoch bezüglich des Raubes und der Sachbe- schädigung. 7. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c und Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Haftanordnung mit Fluchtgefahr. 7.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 3.2; 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1; 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr ge- wertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu beja- hen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbeson- dere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht ge- zogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3 und 125 I 60 E. 3a, je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufli- che Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzu- berücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht aus- geschlossen (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_577/2024 vom 6. Juni 2024 E. 3.1; 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheits- entzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (zum Ganzen: BGE 145 IV 503 E. 2.2 und 143 IV 160 E. 4.3, je mit Hinweisen; ferner Ur- teile des Bundesgerichts 7B_707/2023 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2; 7B_650/2023 vom 6.Oktober 2023 E. 2.1.1; 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinwei- sen). 7.2 Im Haftanordnungsentscheid der Jugendanwaltschaft vom 8. November 2025 BM- 25-1530 (S. 2 des Entscheids) wird der Haftgrund der Fluchtgefahr wie folgt be- gründet: A.________ hält sich offensichtlich in der Schweiz bzw. in Europa auf mit dem Ziel, hier seinen Le- bensunterhalt auf deliktische Art und Weise zu bestreiten. Er kennt hier niemanden und ist nicht bereit 9 zu kommunizieren, wie er genau in die Schweiz gekommen ist, bzw. was seine Absichten sind. Eben- so hat er es seit seiner Ankunft unterlassen ein Asylgesuch einzureichen. Soziale, familiäre oder wirt- schaftliche Bezüge des Beschuldigten zur Schweiz sind folglich nicht erkennbar. Vor diesem Hinter- grund und angesichts der Sanktion, welche ihm im Falle einer Verurteilung droht, ist die Fluchtgefahr als gegeben einzustufen. Die erkennbare Lebenssituation des Jugendlichen führt weiter zum Schluss, dass die Fluchtgefahr als ausgeprägt einzustufen ist. Das Zwangsmassnahmengericht erwog im angefochtenen Entscheid KZM 25 2323 zur Fluchtgefahr Folgendes (E. 2.2. des Entscheids): Der Beschuldigte ist mauretanischer Staatsangehöriger. Gemäss eigenen Aussagen befindet er sich erst sei wenigen Taten in der Schweiz, während er sich zuvor in Italien, Belgien und in Luxemburg aufgehalten habe. Vertiefte familiäre, soziale oder wirtschaftliche Bezüge des Beschuldigten zur Schweiz sind nicht erkennbar. Zudem verfügt der Beschuldigte in der Schweiz über kein Wohndomizil. Vor diesem Hintergrund und angesichts der zu erwartenden Schwere einer Sanktion inklusive Ausfäl- lung einer Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB im Falle einer Verurteilung ist zu fol- gern, dass die Fluchtgefahr weiterhin in ausgeprägter Form vorliegt. 7.3 Im Beschwerdeverfahren verzichtete der Beschwerdeführer auf Ausführungen zum angerufenen Haftgrund der Fluchtgefahr. Soweit er im Beschwerdeverfahren auch den Haftgrund der Fluchtgefahr vertieft geprüft haben will, kommt er damit seiner Begründungspflicht nicht nach (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO). Nach einer entspre- chend summarischen Prüfung erachtet die Beschwerdekammer den Haftgrund der Fluchtgefahr als gegeben. Der Beschwerdeführer ist mauretanischer Staatsan- gehöriger und befand sich zum Zeitpunkt seiner Anhaltung am 7. November 2025 erst seit rund drei Wochen in der Schweiz (Einreise gemäss eigener Aussage am 20. Oktober 2025; Einvernahme Beschwerdeführer vom 22. Oktober 2025 Z. 38), wobei er vorher in Italien, Belgien und Luxemburg gelebt haben will. Der Be- schwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über familiäre, soziale oder wirt- schaftliche Kontakte noch einen gesicherten Aufenthaltsstatus. Darüber hinaus hat er kein Wohndomizil hier und muss als mittellos betrachtet werden. Weiter hat er sich gegenüber der Jugendanwaltschaft dahingehend geäussert, dass er die Schweiz verlassen und nach Luxemburg zurückkehren will (Hafteinvernahme Be- schwerdeführer vom 8. November 2025 S. 3 unten). Nach dem zuvor Erwogenen fällt zwar der dringende Tatverdacht bezüglich des Raubes weg (vgl. E. 6.5 oben) und dem Beschwerdeführer droht aufgrund der übrigen Delikte keine allzu schwere Sanktion und insbesondere entgegen der Vorinstanz keine Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB, womit dies nicht als Indiz für die Fluchtgefahr ausgelegt werden kann. Nichtsdestotrotz ergibt sich nach dem Gesagten aufgrund der gesamten Lebensumstände des Beschwerdeführers eine ausgeprägte Flucht- gefahr, zumal der Beschwerdeführer aktenkundig Fluchtabsichten geäussert hat. 7.4 Dass das Zwangsmassnahmengericht den weiteren Haftgrund der Kollusionsge- fahr, obwohl von der Staatsanwaltschaft im Haftantrag geltend gemacht, nicht mehr geprüft hat, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Ge- nannter Haftgrund blieb eben gerade ungeprüft, was sich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirkt. Im Übrigen hat das Bundesgericht im vom Zwangs- massnahmengericht gewählten Vorgehen bisher nicht auf eine Gehörsverletzung geschlossen. Es wies stattdessen auf den Beschleunigungsgrundsatz in Haftsa- 10 chen und die Prozessökonomie hin, welche die Prüfung von diskutablen Haftgrün- den gebieten würden (Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.5; so auch 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 E. 3.1 mit Hinweisen). 8. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). 8.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlas- sen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Be- schränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mut- massliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwarten- den Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 8.2 8.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, vor dem Hintergrund der eher geringfügigen Vorwürfe der AIG-Widerhandlungen sowie des Hausfriedensbruchs sei eine Unter- suchungshaft grundsätzlich nicht verhältnismässig. Zudem würde die zu erwarten- de Strafe zumindest im Bereich der von der Vorinstanz verfügten Haftdauer von sechs Wochen liegen. 8.2.2 Die Staatsanwaltschaft entgegnet, eine auf rund sechs Wochen beschränkte Un- tersuchungshaft entspreche rund 45 Strafeinheiten und diese Strafe sei selbst bei Einstellung des Verfahrens wegen Raubes mehr als nur angemessen für die Straf- taten des Beschuldigten. Bei der Strafzumessung werde auch seine kriminelle Ver- gangenheit im In- und Ausland zu berücksichtigen sein. Er werde eines Raubes in L.________ (Ortschaft) verdächtigt, den er nur wenige Tage vor dem Vorfall in E.________ (Ortschaft) begangen haben soll, und sei bereits im Jahr 2023 in der Schweiz deliktisch aktiv gewesen. 8.2.3 Es ist nicht im Haftprüfungsverfahren zu klären, welche Sanktion konkret strafan- gemessen ist, sondern lediglich eine Prognose anhand der konkreten Verhältnisse für die Prüfung einer allfällig drohenden Überhaft zu stellen. Wie erwähnt (E. 6.7. oben), liegt gegen den Beschwerdeführer ein dringender Tatverdacht des Haus- friedensbruchs (7. November 2025 in E.________ (Ortschaft)), des Einbruchdieb- stahls (8. Oktober 2023 in H.________(Ortschaft)) sowie der rechtswidrigen Einrei- se und des rechtswidrigen Aufenthalts vor. Entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers ist mit Blick auf diese Delikte die vorinstanzlich befristete Haft- dauer von insgesamt sieben Wochen (Festnahme am 7. November 2025, vorin- stanzliche Haftverlängerung bis am 26. Dezember 2025) mit der im Falle einer Verurteilung konkret zu erwartenden Strafe vereinbar und insofern verhältnismäs- sig. Dies gilt umso mehr als der Strafregisterauszug in den Haftakten des vorin- 11 stanzlichen Verfahrens KZM 25 2323 zwar keine Vorstrafen zeigt, eine Interpol- Anfrage der Polizei jedoch diverse strafrechtlich relevante Vorgänge des Be- schwerdeführers im Ausland ergeben hat (vgl. E-Mail der Polizei an die Staatsan- waltschaft vom 2. Dezember 2025). Wenn der Beschwerdeführer zum angeblichen Delikt aus dem Kanton Waadt im Jahr 2023 ausführt, er sei damals noch nicht voll- jährig gewesen, sodass die diesbezüglich zu erwartende Strafe unter dem Ge- sichtspunkt des Jugendstrafrechts zu würdigen sei, ist dies aufgrund der Aktenlage für die Beschwerdekammer nicht abschliessend klar, zumal das Altersgutachten in den Haftakten fehlt (lediglich eine E-Mail des Forensikers des Kantonsspitals Aarau an die damalige Verfahrensleitung vom 11. November 2025 ist vorhanden) und ge- rade die bekannt gewordenen Alias-Identitäten des Beschwerdeführers im Ausland durchaus für eine bereits vorhandene Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2023 sprechen. Selbst wenn man aber von einer Minderjährigkeit des Beschwerde- führers für dieses Delikt ausgeht, vermag dies die Verhältnismässigkeit der ange- ordneten Untersuchungshaft von insgesamt sieben Wochen nicht umzustossen. 8.3 Die angeordnete Haftdauer erscheint auch angesichts der geplanten Ermittlungs- handlungen (Analyse Mobiltelefone, Spurenauswertungen, Abklärungen zu sicher- gestelltem möglichen Deliktsgut; vgl. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 24. November 2025 S. 2) als verhältnismässig. 8.4 Ersatzmassnahmen macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu Recht nicht geltend. Für die Beschwerdekammer sind denn auch keine Ersatzmassnah- men i.S.v. Art. 237 StPO ersichtlich, welche die vorliegend ausgeprägte Fluchtge- fahr hinreichend zu bannen vermögen. 9. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sind sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um sechs Wochen verlängert hat. Die Beschwerde ist ab- zuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Vom Verzicht des Beschwerdeführers auf weitere Schlussbemerkungen vom 4. De- zember 2025 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident K.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 9. Dezember 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Rubli Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13