Der Umfang der zu untersuchenden Straftaten ist noch nicht abschliessend bekannt und die Opfer nicht identifiziert. Es ist nur schwer möglich, den Beschwerdeführer von der Kontaktaufnahme zu der Behörde unbekannten Personen abzuhalten, weshalb die Eignung von allfälligen Ersatzmassnahmen verneint werden muss. 6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).