Auch angesichts der geplanten Ermittlungshandlungen erscheint die Dauer der Untersuchungshaft verhältnismässig. Dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt worden wäre, wird zu Recht nicht geltend gemacht. Ersatzmassnahmen, die die Kollusionsgefahr bannen könnten, sind mit Staatsanwaltschaft und Zwangsmassnahmengericht nicht ersichtlich. Der Umfang der zu untersuchenden Straftaten ist noch nicht abschliessend bekannt und die Opfer nicht identifiziert.