9 5.3 Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Verhältnismässigkeit der Haft. 5.4 Bereits aufgrund des Vorwurfs der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern wird der Beschwerdeführer eine Strafe zu gewärtigen haben, die höher sein wird als 42 Strafeinheiten, was den angeordneten sechs Wochen Untersuchungshaft entspricht. Es droht momentan mithin keine Überhaft. Auch angesichts der geplanten Ermittlungshandlungen erscheint die Dauer der Untersuchungshaft verhältnismässig.