Die vorzunehmenden Ermittlungshandlungen bedeuteten einen Zeitbedarf, der die Dauer von drei Monaten erreichen könne. Aufgrund der bisherigen Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers bestehe jedoch Anlass zur Annahme, dass sechs Wochen ausreichend sein dürften, zumal die Auswertung der Gerätschaften relativ rasch aufzeigen dürfte, ob von weiteren, bisher nicht bekannten einschlägigen Sachverhalten auszugehen sei. Ersatzmassnahmen, welche die Kollusionsgefahr zu bannen vermöchten, seien nicht ersichtlich.