Das Zwangsmassnahmengericht erwog, dass eine Untersuchungshaft von drei Monaten unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung einer Überhaft verhältnismässig sei. Die betroffenen Rechtsgüter und eine einschlägige Vorstrafe liessen eine umfassende Auswertung der Datenträger und umfassende Ermittlungen wichtig erscheinen. Die vorzunehmenden Ermittlungshandlungen bedeuteten einen Zeitbedarf, der die Dauer von drei Monaten erreichen könne.