Mit dem Zwangsmassnahmengericht kann gesagt werden, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Chatverlauf mit «D.________» darauf versteht, anderen Personen seine Interessen und Wünsche näherzubringen. Damit kann eine konkrete Kollusionsgefahr bejaht werden. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein altgedientes Mitglied und Trainer des M.________(Verein) ist. Es ist denkbar, dass er einen gewissen Status im Verein geniesst und diese Dynamik zu seinen Gunsten ausnutzen könnte.