8 durchsuchung an seinem Domizil in Aussicht gestellt hatte (EV vom 31. Januar 2025, Z. 673). Es stellte sich denn auch heraus, dass sich auf den Datenträgern des Beschwerdeführers Bilder und Videos von mehr Personen fanden, als er zugegeben hatte. Die Kollusionsneigung des Beschwerdeführers wird dadurch erhöht, dass der durch die Kollusion drohende Verlust für das Verfahren maximal ist: Aufgrund des Verzichts auf einen Strafantrag wird es den Strafverfolgungsbehörden verunmöglicht, die Taten zu verfolgen.