Aus den mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft eingereichten Einvernahmeprotokollen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Einzelfall die Möglichkeit haben dürfte, mit Personen, die er bei der Massage gefilmt hat, Kontakt aufzunehmen, sei es über E-Mail, Facebook oder per Telefon. Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen die Juniorinnen des M.________ (Verein) und damit des Vereins, in dem er selbst tätig war, gefilmt hat. Es kann daher angenommen werden, dass er diese Personen kontaktieren könnte. Die Kollusionsmöglichkeit ist somit zu bejahen.