Der Beschwerdeführer habe anlässlich der bereits erfolgten Einvernahmen gezeigt, dass er – wie in Aussicht gestellt – so gut als möglich bei der Identifikation der Opfer mitwirke. Aus den bereits durchgeführten Einvernahmen ergebe sich sodann, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Tatzeiträume ungefähr stimmten und sämtliche theoretischen Kollusionsadressaten volljährig seien. Schliesslich sei der Vorwurf der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Vergleich zum nicht kollusionsanfälligen Hauptvorwurf eher untergeordnet.