Beim Verdacht auf Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte seien die Datenträger ebenfalls sichergestellt und die Opfer heimlich gefilmt worden, weshalb sie entsprechend nichts zur Sachverhaltsermittlung beitragen könnten. Immerhin sei allenfalls denkbar, diese Personen von einer Strafanzeige abzuhalten, da es sich um ein Antragsdelikt handle. Dafür bestünden jedoch keine konkreten Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der bereits erfolgten Einvernahmen gezeigt, dass er – wie in Aussicht gestellt – so gut als möglich bei der Identifikation der Opfer mitwirke.