Beim Hauptvorwurf der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern (D.________) seien keine Kollusionshandlungen denkbar. Sollte der Pornografietatbestand im Raum stehen, so seien auch hier keine Kollusionshandlungen denkbar, da sämtliche Datenträger hätten sichergestellt werden können und es sich um ein Offizialdelikt handle. Beim Verdacht auf Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte seien die Datenträger ebenfalls sichergestellt und die Opfer heimlich gefilmt worden, weshalb sie entsprechend nichts zur Sachverhaltsermittlung beitragen könnten.