7 4.2.5 Der Beschwerdeführer bringt in seinen abschliessenden Bemerkungen vor, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme von Kollusionsgefahr vorbringe. Vorliegend seien selbst die theoretischen Kollusionsmöglichkeiten stark beschränkt. Beim Hauptvorwurf der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern (D.________) seien keine Kollusionshandlungen denkbar.