4.2.4 In der delegierten Stellungnahme führt die Staatsanwaltschaft aus, dass der Beschuldigte in der Hafteinvernahme vom 02.02.2025 «G.________» mit keinem Wort erwähnt habe und ihm erst auf Vorhalt der Aufnahmen in den Sinn gekommen sei, dass er einmal mit einer «14 oder 15 Jahre» alten G.________ gechattet habe, die ihm Nacktaufnahmen geschickt habe und die er habe massieren wollen. Dies belege die Notwendigkeit, dass sich die Strafverfolgungsbehörden erst einmal einen Überblick über die vorhandene Beweislage verschaffen und kollusionsanfällige Beweise erheben könne, bevor der Beschuldigte die Möglichkeit habe, auf diese einzuwirken.