Er habe ausserdem glaubhaft ausgesagt, dass er bei der Identifikation der Opfer kooperieren werde und die Konsequenzen für sein Handeln übernehmen wolle. Schliesslich wiege der Vorwurf der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Vergleich zum Hauptvorwurf der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern nicht derart schwer, als dass es naheliegend wäre, hier mit ungewissen Erfolgsaussichten Einfluss auf die mutmasslichen Opfer zu nehmen und sich allenfalls noch einer Drohung oder Nötigung strafbar zu machen, zumal die Vorwürfe teilweise verjährt sein dürften. 4.2.4