Da die mutmasslichen Opfer heimlich gefilmt worden seien, könnten sie zur Sachverhaltsermittlung nichts beitragen. Die einzige Möglichkeit wäre wohl, sie von einer Strafanzeige abzuhalten. Dies sei zwar denkbar, es lägen jedoch keine konkreten Indizien dafür vor. Der Beschwerdeführer habe die belastenden Aussagen gegenüber der Polizei spontan und von sich aus gemacht. Er habe ausserdem glaubhaft ausgesagt, dass er bei der Identifikation der Opfer kooperieren werde und die Konsequenzen für sein Handeln übernehmen wolle.