Betreffend L.________ bestehe kein dringender Tatverdacht auf ein Delikt, ein solcher werde von der Staatsanwaltschaft auch nicht geltend gemacht. Es sei nie zu einem Treffen gekommen. Es gebe auch keine Hinweise darauf, dass die mutmasslichen Fotos in Unterwäsche bzw. im Bikini unter den Pornografietatbestand fielen. In Ermangelung eines dringenden Tatverdachts seien auch keine kolludierenden Handlungen denkbar. In Bezug auf die 10-12 Personen, welche mutmasslich bei Massagen aufgenommen worden seien, handle es sich bis auf eine Ausnahme um erwachsene Personen.