6 fachen dürfte. Die Vorgehensweise hinsichtlich der vermeintlich jugendlichen «D.________» zeige denn auch auf, dass der Beschuldigte zur Vornahme von Beeinflussungen zu seinen Gunsten bereit sei. Damit lägen auch konkrete Hinweise zur Annahme des Bestehens eines Kollusionswillens vor, zumal der Beschuldigte sein Verhalten zumindest streckenweise zu verharmlosen versuche. 4.2.3 Der Beschwerdeführer verneint das Vorliegen einer Kollusionsgefahr. Betreffend L.______