4.2.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt in der Begründung ergänzend aus, es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf weitere strafrelevante Vorfälle grundsätzlich geständig sei. Auch habe er keine Siegelung beantragt und die entsprechenden Zugangscodes genannt. Ihm sei jedoch entgegenzuhalten, dass er habe davon ausgehen müssen, dass die von ihm offenbarten Sachverhalte durch die Auswertung der Datenträger auch ohne sein Zutun ermittelt werden würden. Für die Annahme der Kollusionsgefahr spreche primär der Umstand, dass mögliche Kollusionsadressaten insbesondere im Kreis von Kindern oder Jugendlichen zu finden sein dürften.