179quater StGB um ein Antragsdelikt handelt. Das Gleiche gilt für die Mitglieder der Mädchenfussballmannschaft, von denen der Beschuldigte Aufnahmen gemacht haben will. Bezüglich der Kollusionsbereitschaft des Beschuldigten ist auf sein bagatellisierendes Aussageverhalten und die teilweise befremdenden Rechtfertigungsversuche anlässlich der bisherigen Einvernahmen hinzuweisen. So behauptete er beispielsweise, die vermeintlich 13-/14-jährige «D.________» habe ebenfalls Interesse an ihm gezeigt («Sie selber zeigte ja auch Interesse [...]»