Bei L.________ handelt es sich um ein Opfer, dass identifiziert und befragt werden muss, ohne, dass der Beschuldigte vorgängig auf sie einwirken kann, zumal der vollständige Chat mit ihr noch nicht sichergestellt werden konnte. Ferner müssen die angeblich 10-12 Betroffenen eruiert und kontaktiert werden, von denen der Beschuldigte während seiner Massagedienstleistungen heimlich Videoaufnahmen gemacht hat. Auch hier besteht die Gefahr, dass der Beschuldigte vor der Identifikation der Betroffenen auf diese einwirken könnte, zumal es sich bei Art. 179quater StGB um ein Antragsdelikt handelt.