4.2 4.2.1 Für die Begründung der Kollusionsgefahr verweist das Zwangsmassnahmengericht vorab ebenfalls auf den Haftantrag, worin Folgendes ausgeführt wird: Vorab kündigte der Beschuldigte an, dass die Polizei auf seinem Mobiltelefon neben dem Chat mit «D.________» auch einen Chat mit einer 14-jährigen L.________ finden wird, von der er u.a. Aufnahmen in Unterwäsche erhalten habe. Bei L.________ handelt es sich um ein Opfer, dass identifiziert und befragt werden muss, ohne, dass der Beschuldigte vorgängig auf sie einwirken kann, zumal der vollständige Chat mit ihr noch nicht sichergestellt werden konnte.