Der dringende Tatverdacht bezüglich versuchter sexueller Handlungen mit Kindern kann ohne Weiteres bejaht werden. Der Beschwerdeführer bestreitet diesen denn auch nicht. Dies gilt grundsätzlich auch für die vorgeworfenen Verletzungen des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte. Der Beschwerdeführer bringt hierzu jedoch vor, dass es sich dabei um Vorfälle aus den Jahren 2013 bzw. 2016 oder 2017 handle, weshalb diese verjährt seien. Er verkennt jedoch, dass Art. 179quater StGB eine Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, womit die Verfolgungsverjährung gestützt auf Art. 97 Abs. 1 Bst.