Das Vorliegen eines solchen werde bestritten. 3.2.4 Die Staatsanwaltschaft führt in der delegierten Stellungnahme aus, bereits ein erster Blick in die sichergestellten Gerätschaften des Beschuldigten habe zu Tage gefördert, dass dieser auf einer externen Harddisk mehrere Dateiordner angelegt habe, die mit Mädchen- bzw. Frauennamen beschriftet seien und Nacktaufnahmen von Minderjährigen enthielten. So habe die Polizei beispielsweise einen Ordner «G.________» gefunden, in welchem sich Bilder sowie eine Nacktaufnahme eines klar minderjährigen Mädchens befunden hätten, mit welchem der Beschuldigte offenbar gechattet hatte.