Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht hinsichtlich der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nicht, weist jedoch darauf hin, dass es sich dabei um Vorfälle aus den Jahren 2013 bzw. 2016 oder 2017 handle, weshalb diese Taten verjährt seien. Weiter führten weder Staatsanwaltschaft noch Zwangsmassnahmengericht aus, inwiefern der dringende Tatverdacht auf Pornografie gegeben sein solle. Das Vorliegen eines solchen werde bestritten.