Prozesshindernisse sind im Haftverfahren einer summarischen Prüfung zugänglich. Steht mit grosser Wahrscheinlichkeit fest, dass ein Delikt verjährt ist, erweist sich die Anordnung von Zwangsmassnahmen als nicht gerechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 1B_135/2022 vom 30. März 2022 E. 2.3). In diesem Sinne sind unzweifelhaft zu beantwortende Rechtsfragen, welche eine Verurteilung ausschliessen, in die Prüfung des dringenden Tatverdachts miteinzubeziehen (vgl. diesbezüglich ZIMMERLIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 8 zu Art. 197 StPO).