Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 179quater Abs. 1 und 4 StGB). Die Strafverfolgung verjährt in 10 Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist (Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB). Prozesshindernisse sind im Haftverfahren einer summarischen Prüfung zugänglich.