BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Mit delegierter Stellungnahme vom 10. Februar 2025 reichte die Staatsanwaltschaft sechs Protokolle von Einvernahmen mit dem Beschuldigten ein. Die Einvernahmen fanden am 7. und 10. Februar 2025 statt.