Mit Schreiben vom 6. Februar 2025 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme. Mit delegierter Stellungnahme vom 10. Februar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 12. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein.