Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 4. Februar 2025 Beschwerde und beantragte, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 gab die Verfahrensleitung dem Zwangsmassnahmengericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme und forderte das Zwangsmassnahmengericht zum Einreichen der haftrelevanten Akten auf. Mit Schreiben vom 6. Februar 2025 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme.