Am 3. Februar 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers bis zum 16. März 2025, d.h. für sechs Wochen, an (KZM 25 242). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 4. Februar 2025 Beschwerde und beantragte, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.