Am 2. Februar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht), der Beschwerdeführer sei für die Dauer von drei Monaten in Untersuchungshaft zu versetzen. Am 3. Februar 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers bis zum 16. März 2025, d.h. für sechs Wochen, an (KZM 25 242).