Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 53 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen versuchter sexueller Handlungen mit Kin- dern, Pornographie, Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 3. Februar 2025 (KZM 25 242) Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Straf- verfahren wegen versuchter sexueller Handlungen mit Kindern, Pornographie und Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte. Am 2. Febru- ar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft dem Kantonalen Zwangsmassnahmen- gericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht), der Beschwerdeführer sei für die Dauer von drei Monaten in Untersuchungshaft zu versetzen. Am 3. Februar 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft des Be- schwerdeführers bis zum 16. März 2025, d.h. für sechs Wochen, an (KZM 25 242). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 4. Februar 2025 Beschwerde und beantragte, dass der angefoch- tene Entscheid aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Unter- suchungshaft zu entlassen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Ver- fügung vom 5. Februar 2025 gab die Verfahrensleitung dem Zwangsmassnahmen- gericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme und forderte das Zwangsmassnahmengericht zum Einreichen der haftrelevanten Akten auf. Mit Schreiben vom 6. Februar 2025 verzichtete das Zwangsmassnahmenge- richt auf eine Stellungnahme. Mit delegierter Stellungnahme vom 10. Februar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 12. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Untersu- chungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zu- ständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Unter- suchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Mit delegierter Stellungnahme vom 10. Februar 2025 reichte die Staatsanwaltschaft sechs Protokolle von Einvernahmen mit dem Beschuldigten ein. Die Einvernahmen fanden am 7. und 10. Februar 2025 statt. 2.2 Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten der beschuldigten Person: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3). Im Be- schwerdeverfahren erhielt die Verteidigung Gelegenheit, in ihren abschliessenden Bemerkungen zu den eingereichten Noven Stellung zu nehmen, so dass das recht- liche Gehör gewahrt ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Verteidigung 2 über die Einvernahmen informiert war und an drei davon teilnahm. Auf die Teil- nahme an den übrigen drei verzichtete sie ausdrücklich. 3. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 3.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten- der und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Per- son daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines drin- genden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungs- verfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigent- liches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesge- richts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersu- chung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durch- führung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verur- teilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundes- gerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2; 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2). Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jeder- mann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 179quater Abs. 1 und 4 StGB). Die Strafverfolgung verjährt in 10 Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist (Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB). Prozesshindernisse sind im Haftverfah- ren einer summarischen Prüfung zugänglich. Steht mit grosser Wahrscheinlichkeit fest, dass ein Delikt verjährt ist, erweist sich die Anordnung von Zwangsmassnah- men als nicht gerechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 1B_135/2022 vom 30. März 2022 E. 2.3). In diesem Sinne sind unzweifelhaft zu beantwortende Rechtsfragen, welche eine Verurteilung ausschliessen, in die Prüfung des dringenden Tatver- dachts miteinzubeziehen (vgl. diesbezüglich ZIMMERLIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 8 zu Art. 197 StPO). 3 3.2 3.2.1 Das Zwangsmassnahmengericht verweist in der Begründung vorab auf den Haftan- trag. Der dringende Tatverdacht wird dort wie folgt begründet: Am 18. Oktober 2024 nahm der Beschuldigte Kontakt mit der vermeintlich 13-jährigen D.________ auf (= verdeckter Ermittler der Kantonspolizei Bern). In der Folge unterhielt er sich mit ihr über diverse Themen, die sexuelle Handlungen zum Gegenstand hatten (er möchte sie massieren, streicheln, mit ihr kuscheln, ihre harten Nippel sehen und sie an Hals, Po, Beinen und «Mumu» berühren) bis er schliesslich für den 31.01.2025 ein Hotelzimmer für ein Treffen mit – der mittlerweile angeblich 14 Jahre alt gewordenen – D.________ buchte. Als er am 31.01.2025 vor dem Hotel auf D.________ wartete, wurde er durch die Kantonspolizei Bern angehalten. Anlässlich der Einvernahme vom 31.01.2025 kündigte der Beschuldigte an, die Polizei werde anläss- lich der Hausdurchsuchung an seinem Domizil eine versteckte Kamera finden, mit der er heimlich Frauen – betroffen seien 10-12 Personen, darunter eine 13-jährige E.________ – gefilmt habe. Die Videoaufnahmen seien auf seinen Datenträgern gespeichert. Ferner kündigte der Beschuldigte an, die Polizei werde auch eine Videoaufnahme finden, die er in der Garderobe einer Mädchenfussmannschaft gemacht habe (die Mädchen seien 16-17 Jahre alt gewe- sen). Die dargelegten begründen den dringenden Verdacht auf versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern, Pornographie und Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte. 3.2.2 Das Zwangsmassnahmengericht begründet den dringenden Tatverdacht der ver- suchten sexuellen Handlungen mit Kindern ergänzend mit der Entwicklung des Chatverlaufs hin zu explizit sexuellen Inhalten sowie dem Umstand, dass der Be- schuldigte ein Treffen in einem Hotel in F.________ (Ort) vereinbart habe und dann auch tatsächlich in diesem Hotel angetroffen worden sei. Bereits die Tatsache, dass der Beschuldigte hierfür eine Fahrt von rund 150 km auf sich genommen ha- be, zeige die Ernsthaftigkeit seines Vorhabens bzw. des Überschreitens der Schwelle zum Versuch. Es könne deshalb offengelassen werden, ob auch in Bezug auf weitere vom Beschuldigten geschilderte Vorkommnisse ein dringender Tatver- dacht gegeben sei. 3.2.3 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht hinsichtlich der Ver- letzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nicht, weist je- doch darauf hin, dass es sich dabei um Vorfälle aus den Jahren 2013 bzw. 2016 oder 2017 handle, weshalb diese Taten verjährt seien. Weiter führten weder Staatsanwaltschaft noch Zwangsmassnahmengericht aus, inwiefern der dringende Tatverdacht auf Pornografie gegeben sein solle. Das Vorliegen eines solchen wer- de bestritten. 3.2.4 Die Staatsanwaltschaft führt in der delegierten Stellungnahme aus, bereits ein ers- ter Blick in die sichergestellten Gerätschaften des Beschuldigten habe zu Tage ge- fördert, dass dieser auf einer externen Harddisk mehrere Dateiordner angelegt ha- be, die mit Mädchen- bzw. Frauennamen beschriftet seien und Nacktaufnahmen von Minderjährigen enthielten. So habe die Polizei beispielsweise einen Ordner «G.________» gefunden, in welchem sich Bilder sowie eine Nacktaufnahme eines klar minderjährigen Mädchens befunden hätten, mit welchem der Beschuldigte of- fenbar gechattet hatte. Die Polizei habe insgesamt rund 20 solcher Ordner gefun- den und dazu je eine Einvernahme vorbereitet, die mit dem Beschuldigten in den 4 nächsten Tagen und Wochen nach und nach durchgeführt werden sollten. Von die- sen rund 20 Einvernahmen hätten deren 5 («G.________», «H.________», «I.________», «J.________», «K.________») bereits durchgeführt werden können. Deren Protokolle lägen der Stellungnahme bei. Die nächsten Einvernahmen seien für den 20.02.2025 angesetzt. 3.2.5 In den abschliessenden Bemerkungen hält der Beschwerdeführer fest, dass sich unter den angeblich rund 20 gefundenen Dateiordnern mit Mädchen- bzw. Frauen- namen nur einer mit einer Nacktaufnahme einer klar minderjährigen Person befin- de. Bei den restlichen Aufnahmen handle es sich offensichtlich um Aufnahmen von klar erwachsenen Personen, wie die der Stellungnahme beiliegenden Einvernah- meprotokolle aufzeigten. 3.3 Der dringende Tatverdacht bezüglich versuchter sexueller Handlungen mit Kindern kann ohne Weiteres bejaht werden. Der Beschwerdeführer bestreitet diesen denn auch nicht. Dies gilt grundsätzlich auch für die vorgeworfenen Verletzungen des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte. Der Beschwerdeführer bringt hierzu jedoch vor, dass es sich dabei um Vorfälle aus den Jahren 2013 bzw. 2016 oder 2017 handle, weshalb diese verjährt seien. Er verkennt jedoch, dass Art. 179quater StGB eine Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, womit die Verfolgungsverjährung gestützt auf Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB erst nach zehn Jahren eintritt. Die grosse Wahrscheinlichkeit des Verjährungseintritts, den die bundesgerichtliche Rechtsprechung fordert, muss daher bereits aufgrund der Akten verneint werden, die dem Zwangsmassnahmengericht vorlagen. Die zwischenzeit- lich durchgeführten Einvernahmen mit dem Beschuldigten lassen im Übrigen den Schluss zu, dass zumindest bei einem Teil der Vorwürfe die Verjährung auch nicht kurzfristig bevorsteht. Bezüglich des Vorwurfs der Pornografie wird im weiteren Verlauf des Verfahrens zu prüfen sein, inwieweit sich ein dringender Tatverdacht zusätzlich verdichtet. Zumindest bei der einen Nacktaufnahme der klar minderjähri- gen G.________ besteht zum jetzigen Zeitpunkt ein dringender Tatverdacht auf Pornografie, weshalb er im Grundsatz zu bejahen ist. 4. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Anordnung der Untersuchungshaft mit Kollusionsgefahr. 4.1 Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Strafprozessua- le Haft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr soll verhindern, dass der Be- schuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefähr- det. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorlie- gen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönli- 5 chen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des un- tersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere An- forderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 7B_534/2024 vom 29. Mai 2024 E. 3.1. mit Hinweisen). 4.2 4.2.1 Für die Begründung der Kollusionsgefahr verweist das Zwangsmassnahmengericht vorab ebenfalls auf den Haftantrag, worin Folgendes ausgeführt wird: Vorab kündigte der Beschuldigte an, dass die Polizei auf seinem Mobiltelefon neben dem Chat mit «D.________» auch einen Chat mit einer 14-jährigen L.________ finden wird, von der er u.a. Auf- nahmen in Unterwäsche erhalten habe. Bei L.________ handelt es sich um ein Opfer, dass identifi- ziert und befragt werden muss, ohne, dass der Beschuldigte vorgängig auf sie einwirken kann, zumal der vollständige Chat mit ihr noch nicht sichergestellt werden konnte. Ferner müssen die angeblich 10-12 Betroffenen eruiert und kontaktiert werden, von denen der Be- schuldigte während seiner Massagedienstleistungen heimlich Videoaufnahmen gemacht hat. Auch hier besteht die Gefahr, dass der Beschuldigte vor der Identifikation der Betroffenen auf diese einwir- ken könnte, zumal es sich bei Art. 179quater StGB um ein Antragsdelikt handelt. Das Gleiche gilt für die Mitglieder der Mädchenfussballmannschaft, von denen der Beschuldigte Auf- nahmen gemacht haben will. Bezüglich der Kollusionsbereitschaft des Beschuldigten ist auf sein bagatellisierendes Aussageverhal- ten und die teilweise befremdenden Rechtfertigungsversuche anlässlich der bisherigen Einvernahmen hinzuweisen. So behauptete er beispielsweise, die vermeintlich 13-/14-jährige «D.________» habe ebenfalls Interesse an ihm gezeigt («Sie selber zeigte ja auch Interesse [...]» EV vom 31.01.2025 Z. 430), erzählte von seiner schwierigen Kindheit («Ich wurde auch gemobbt in der Schule», EV vom 31.01.2025 Z. 399) und spielte den pornographischen Gehalt der von L.________ erhaltenen Auf- nahmen herunter («Sie hat [die Fotos und Videos] freiwillig geschickt, aber nichts intimes. Sie war immer bekleidet mit Bikini oder Unterwäsche», EV vom 31.01.2025 Z. 656 f.). Der Beschuldigte ist of- fenbar nicht bereit, volle Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen, was für seine Kollusionsbe- reitschaft spricht. Es ist damit von akuter Kollusionsgefahr auszugehen. 4.2.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt in der Begründung ergänzend aus, es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf weitere strafrelevante Vorfälle grundsätzlich geständig sei. Auch habe er keine Siegelung beantragt und die ent- sprechenden Zugangscodes genannt. Ihm sei jedoch entgegenzuhalten, dass er habe davon ausgehen müssen, dass die von ihm offenbarten Sachverhalte durch die Auswertung der Datenträger auch ohne sein Zutun ermittelt werden würden. Für die Annahme der Kollusionsgefahr spreche primär der Umstand, dass mögliche Kollusionsadressaten insbesondere im Kreis von Kindern oder Jugendlichen zu fin- den sein dürften. Bereits aufgrund des Altersunterschieds zwischen dem Beschul- digten und diesen Personen bestehe ein Gefälle, welches Beeinflussungen verein- 6 fachen dürfte. Die Vorgehensweise hinsichtlich der vermeintlich jugendlichen «D.________» zeige denn auch auf, dass der Beschuldigte zur Vornahme von Be- einflussungen zu seinen Gunsten bereit sei. Damit lägen auch konkrete Hinweise zur Annahme des Bestehens eines Kollusionswillens vor, zumal der Beschuldigte sein Verhalten zumindest streckenweise zu verharmlosen versuche. 4.2.3 Der Beschwerdeführer verneint das Vorliegen einer Kollusionsgefahr. Betreffend L.________ bestehe kein dringender Tatverdacht auf ein Delikt, ein solcher werde von der Staatsanwaltschaft auch nicht geltend gemacht. Es sei nie zu einem Tref- fen gekommen. Es gebe auch keine Hinweise darauf, dass die mutmasslichen Fo- tos in Unterwäsche bzw. im Bikini unter den Pornografietatbestand fielen. In Er- mangelung eines dringenden Tatverdachts seien auch keine kolludierenden Hand- lungen denkbar. In Bezug auf die 10-12 Personen, welche mutmasslich bei Massa- gen aufgenommen worden seien, handle es sich bis auf eine Ausnahme um er- wachsene Personen. Auch die einzige damals minderjährige Person dürfe mittler- weile volljährig sein. Davon sei ebenfalls auszugehen bei den von der Aufnahme in der Garderobe betroffenen Personen, wobei diese Vorwürfe ohnehin verjährt seien. Entgegen der Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts gebe es damit keine An- haltspunkte dafür, dass mögliche Kollusionsadressaten insbesondere im Kreis von Kindern oder Jugendlichen zu finden seien. Sodann fehle es an konkreten Anhalts- punkten für die Annahme von Kollusionsgefahr. Betreffend den Hauptvorwurf, die versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern (D.________), seien keine Kollusi- onshandlungen denkbar. Aber auch bezüglich der weiteren Tatvorwürfe seien die Kollusionsmöglichkeiten beschränkt. Da die mutmasslichen Opfer heimlich gefilmt worden seien, könnten sie zur Sachverhaltsermittlung nichts beitragen. Die einzige Möglichkeit wäre wohl, sie von einer Strafanzeige abzuhalten. Dies sei zwar denk- bar, es lägen jedoch keine konkreten Indizien dafür vor. Der Beschwerdeführer ha- be die belastenden Aussagen gegenüber der Polizei spontan und von sich aus gemacht. Er habe ausserdem glaubhaft ausgesagt, dass er bei der Identifikation der Opfer kooperieren werde und die Konsequenzen für sein Handeln übernehmen wolle. Schliesslich wiege der Vorwurf der Verletzung des Geheim- oder Privatbe- reichs durch Aufnahmegeräte im Vergleich zum Hauptvorwurf der versuchten se- xuellen Handlungen mit Kindern nicht derart schwer, als dass es naheliegend wäre, hier mit ungewissen Erfolgsaussichten Einfluss auf die mutmasslichen Opfer zu nehmen und sich allenfalls noch einer Drohung oder Nötigung strafbar zu machen, zumal die Vorwürfe teilweise verjährt sein dürften. 4.2.4 In der delegierten Stellungnahme führt die Staatsanwaltschaft aus, dass der Be- schuldigte in der Hafteinvernahme vom 02.02.2025 «G.________» mit keinem Wort erwähnt habe und ihm erst auf Vorhalt der Aufnahmen in den Sinn gekommen sei, dass er einmal mit einer «14 oder 15 Jahre» alten G.________ gechattet habe, die ihm Nacktaufnahmen geschickt habe und die er habe massieren wollen. Dies belege die Notwendigkeit, dass sich die Strafverfolgungsbehörden erst einmal ei- nen Überblick über die vorhandene Beweislage verschaffen und kollusionsanfällige Beweise erheben könne, bevor der Beschuldigte die Möglichkeit habe, auf diese einzuwirken. 7 4.2.5 Der Beschwerdeführer bringt in seinen abschliessenden Bemerkungen vor, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme von Kollusionsgefahr vorbringe. Vorliegend seien selbst die theoreti- schen Kollusionsmöglichkeiten stark beschränkt. Beim Hauptvorwurf der versuch- ten sexuellen Handlungen mit Kindern (D.________) seien keine Kollusionshand- lungen denkbar. Sollte der Pornografietatbestand im Raum stehen, so seien auch hier keine Kollusionshandlungen denkbar, da sämtliche Datenträger hätten sicher- gestellt werden können und es sich um ein Offizialdelikt handle. Beim Verdacht auf Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte seien die Da- tenträger ebenfalls sichergestellt und die Opfer heimlich gefilmt worden, weshalb sie entsprechend nichts zur Sachverhaltsermittlung beitragen könnten. Immerhin sei allenfalls denkbar, diese Personen von einer Strafanzeige abzuhalten, da es sich um ein Antragsdelikt handle. Dafür bestünden jedoch keine konkreten An- haltspunkte. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der bereits erfolgten Einver- nahmen gezeigt, dass er – wie in Aussicht gestellt – so gut als möglich bei der Identifikation der Opfer mitwirke. Aus den bereits durchgeführten Einvernahmen ergebe sich sodann, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Tatzeiträume ungefähr stimmten und sämtliche theoretischen Kollusionsadressaten volljährig seien. Schliesslich sei der Vorwurf der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Vergleich zum nicht kollusionsanfälligen Hauptvorwurf eher untergeordnet. Somit spreche auch die Schwere des kollusionsanfälligen Tat- vorwurfs nicht für die Annahme von Kollusionsgefahr. 4.3 Es ist mit dem Beschwerdeführer festzuhalten, dass bezüglich des Vorwurfs der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern keine Kollusionsgefahr ersichtlich ist. Es wird denn auch nicht geltend gemacht, inwiefern die Person hinter «D.________» bzw. die Kantonspolizei Bern als Kollusionsadressat in Frage käme. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers besteht bezüglich Pornografie durchaus eine Kollusionsmöglichkeit, zumal das Verfahren erst am Anfang steht und der konkrete Umfang der diesbezüglichen strafbaren Handlungen noch nicht abschliessend feststeht. Hinsichtlich aktuell noch nicht identifizierter Geschädigter hat der Beschwerdeführer offensichtlich ein Interesse, auf diese zu seinen Gunsten einzuwirken. Was die mehrfachen Vorwürfe der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte anbelangt, bedarf die Kollusionsgefahr einer genaueren Be- trachtung. Aus den mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft eingereichten Einvernahmeprotokollen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Einzelfall die Möglichkeit haben dürfte, mit Personen, die er bei der Massage gefilmt hat, Kontakt aufzunehmen, sei es über E-Mail, Facebook oder per Telefon. Im Weiteren ist fest- zuhalten, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen die Juniorinnen des M.________ (Verein) und damit des Vereins, in dem er selbst tätig war, gefilmt hat. Es kann daher angenommen werden, dass er diese Personen kontaktieren könnte. Die Kollusionsmöglichkeit ist somit zu bejahen. Auch die Kollusionsneigung des Beschwerdeführers ist zu bejahen. Zwar war der Beschwerdeführer in Bezug auf weitere Delikte bereits anlässlich der ersten Ein- vernahme geständig – allerdings erst, nachdem ihm die Kantonspolizei eine Haus- 8 durchsuchung an seinem Domizil in Aussicht gestellt hatte (EV vom 31. Januar 2025, Z. 673). Es stellte sich denn auch heraus, dass sich auf den Datenträgern des Beschwerdeführers Bilder und Videos von mehr Personen fanden, als er zuge- geben hatte. Die Kollusionsneigung des Beschwerdeführers wird dadurch erhöht, dass der durch die Kollusion drohende Verlust für das Verfahren maximal ist: Auf- grund des Verzichts auf einen Strafantrag wird es den Strafverfolgungsbehörden verunmöglicht, die Taten zu verfolgen. Ob es sich hierbei – wie der Beschwerde- führer vorbringt – um einen untergeordneten Punkt handelt, kann aktuell noch nicht beurteilt werden. Mit dem Zwangsmassnahmengericht kann gesagt werden, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Chatverlauf mit «D.________» darauf versteht, anderen Personen seine Interessen und Wünsche näherzubringen. Damit kann ei- ne konkrete Kollusionsgefahr bejaht werden. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein altgedientes Mitglied und Trainer des M.________(Verein) ist. Es ist denkbar, dass er einen gewissen Status im Verein geniesst und diese Dynamik zu seinen Gunsten ausnutzen könnte. 5. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). 5.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschrän- kung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist na- mentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Ge- richt darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der frei- heitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht erwog, dass eine Untersuchungshaft von drei Monaten unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung einer Überhaft verhältnismäs- sig sei. Die betroffenen Rechtsgüter und eine einschlägige Vorstrafe liessen eine umfassende Auswertung der Datenträger und umfassende Ermittlungen wichtig er- scheinen. Die vorzunehmenden Ermittlungshandlungen bedeuteten einen Zeitbe- darf, der die Dauer von drei Monaten erreichen könne. Aufgrund der bisherigen Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers bestehe jedoch Anlass zur An- nahme, dass sechs Wochen ausreichend sein dürften, zumal die Auswertung der Gerätschaften relativ rasch aufzeigen dürfte, ob von weiteren, bisher nicht bekann- ten einschlägigen Sachverhalten auszugehen sei. Ersatzmassnahmen, welche die Kollusionsgefahr zu bannen vermöchten, seien nicht ersichtlich. So sei etwa das vom Beschwerdeführer eventualiter beantragte Kontaktverbot nicht umsetzbar, da der Kreis der möglichen Kollusionsadressaten noch nicht bekannt sei. 9 5.3 Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Verhältnismässigkeit der Haft. 5.4 Bereits aufgrund des Vorwurfs der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern wird der Beschwerdeführer eine Strafe zu gewärtigen haben, die höher sein wird als 42 Strafeinheiten, was den angeordneten sechs Wochen Untersuchungshaft entspricht. Es droht momentan mithin keine Überhaft. Auch angesichts der geplan- ten Ermittlungshandlungen erscheint die Dauer der Untersuchungshaft verhältnis- mässig. Dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt worden wäre, wird zu Recht nicht geltend gemacht. Ersatzmassnahmen, die die Kollusionsgefahr bannen könnten, sind mit Staatsanwaltschaft und Zwangsmassnahmengericht nicht ersichtlich. Der Umfang der zu untersuchenden Straftaten ist noch nicht abschlies- send bekannt und die Opfer nicht identifiziert. Es ist nur schwer möglich, den Be- schwerdeführer von der Kontaktaufnahme zu der Behörde unbekannten Personen abzuhalten, weshalb die Eignung von allfälligen Ersatzmassnahmen verneint wer- den muss. 6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2025 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident N.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 14. Februar 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11