Namentlich legt er nicht dar, inwiefern es sich bei der Aufforderung zur Vervollständigung des Personaldossiers um ein unerlaubtes Mittel handelte, der damit verfolgte Zweck (Prüfung der Qualifikationen der sich bewerbenden Person und Zuordnung der Bewerbung zu einer ausgeschriebenen Stelle) unerlaubt sein sollte oder das Mittel nicht im richtigen Verhältnis zum angestrebten Zweck stünde. Ebenso wenig macht er geltend, dass die Verknüpfung von Mittel und Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig wäre. Insgesamt bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was die Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung rechtfertigen würde.